Art. 48 – Ansatz der „Einzigen Prüfung“

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Agrar-Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und die Kommission berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem genannten Mitgliedstaat erforderlich sind. Die Kommission unterrichtet den genannten Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb sie sich nicht auf die Arbeit der betreffenden bescheinigenden Stelle stützen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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