Art. 8 – Zuständige Behörde

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für a) die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2; b) die Benennung von und die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10; c) die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist; d) die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.
(2)Auf der Grundlage einer Prüfung der Mindestanforderungen, die die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festlegt, entscheidet die zuständige Behörde im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Erteilung oder – nach Überprüfung – den Entzug der Zulassung der Zahlstelle und die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.
(3)Die zuständige Behörde entscheidet im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist.
(4)Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Zulassungen und Entzüge der Zulassung der Zahlstelle und über die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle sowie über die Benennung und den Entzug der Benennung der bescheinigenden Stelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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