Art. 86 – Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 85 ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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