(1)Über die Übermittlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen: a) für die zugelassenen Zahlstellen und die benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen: i) die Zulassungs- und ggf. Benennungsurkunde, ii) die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder benannten und zugelassene Koordinierungsstelle), iii) gegebenenfalls den Entzug der Zulassung; b) für die bescheinigenden Stellen: i) die Bezeichnung, ii) die Anschrift; c) für Maßnahmen im Zusammenhang mit aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben: i) die von der zugelassenen Zahlstelle oder der benannten und zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsaufforderungen gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften, ii) für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Agrar-Haushaltsjahr, iii) die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel IV Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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