Art. 94 – Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Die Preise und Beträge gemäß Artikel 93 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.
(2)Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt a) für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollformalitäten; b) in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird.
(3)Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) 2021/2115 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Beihilfebetrag zu ihrem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird, in die nationale Währung um. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die EZB während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.
(4)Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs ergänzt wird. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt: a) tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit von Wechselkursänderungen; b) ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Vorhaben im Rahmen der Marktorganisation; c) Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb der Marktorganisation; d) Praktikabilität und Wirksamkeit der Kontrollen der Anwendung geeigneter Wechselkurse.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Wechselkurs ergänzt wird, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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