ErwGr. 101

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Des Weiteren sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf die Festlegung der Zeiträume, innerhalb derer die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenerklärungen für Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums erstellen und der Kommission weiterleiten müssen, sowie Vorschriften für das Verfahren und andere praktische Regelungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mechanismus für die Zahlungsfristen; die Aussetzung, sowie die Aufhebung der Aussetzung, und die Kürzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten sowie Vorschriften für die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung solcher Pläne erstrecken. Diese Durchführungsbefugnisse sollten sich zudem auf weitere Vorschriften zur getrennten Buchführung bei den Zahlstellen und besondere Anforderungen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind, auf Vorschriften, die in Notfällen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Zahlungsfristen und Vorschusszahlungen erforderlich und gerechtfertigt sind, und auf; Vorschriften zur Finanzierung und buchmäßigen Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben und die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung des Verfahrens zur automatischen Aufhebung von Mittelbindungen, erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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