ErwGr. 16

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der Mechanismus für die Finanzdisziplin, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Es sollte eine Agrarreserve gehalten werden, um den Agrarsektor im Falle von Marktentwicklungen oder Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zu stützen. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sieht vor, dass nicht gebundene Mittel nur auf das folgende Haushaltsjahr, im Sinne von Artikel 9 der Haushaltsordnung, (im Folgenden „Haushaltsjahr“) übertragen werden können. Um die Durchführung für die Begünstigten und die nationalen Verwaltungen deutlich zu vereinfachen, sollte ein Mechanismus zur fortlaufenden Übertragung Anwendung finden, bei dem gegebenenfalls nicht verwendete Beträge aus der im Jahr 2022 eingerichteten Reserve für Krisen im Agrarsektor genutzt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung zuzulassen, dass nicht gebundene Mittel aus der Agrarreserve auf Folgejahre übertragen werden, um die Agrarreserve in den folgenden Haushaltsjahren bis zum Jahr 2027 zu finanzieren. Für das Haushaltsjahr 2022 ist darüber hinaus eine abweichende Regelung erforderlich, da der gesamte nicht verwendete und am Ende des Haushaltsjahres 2022 verfügbare Betrag der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Reserve für Krisen im Agrarsektor auf die entsprechende Haushaltslinie der neuen Agrarreserve des Haushaltsjahres 2023 übertragen und nicht vollständig den Haushaltslinien zugewiesen werden sollte, aus denen Direktzahlungsinterventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans finanziert werden. Um den Landwirten im Haushaltsjahr 2023 so viel wie möglich erstatten zu können, sollten jedoch zuerst alle anderen im Rahmen der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten EGFL-Teilobergrenze für das Haushaltsjahr 2023 verfügbaren Mittel zur Bildung der neuen Agrarreserve im Haushaltsjahr 2023 verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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