ErwGr. 33

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats festgelegten Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte und der Mitgliedstaat kann dies nicht hinreichend begründen, sollte die Kommission in der Lage sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans zu ergreifen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren sowie einen Zeitraum, innerhalb dessen die Fortschritte erzielt werden müssen, enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht ausreichend, Abhilfe zu schaffen, oder ist er nicht gemäß der schriftlichen Aufforderung der Kommission geändert worden, sollte die Kommission in der Lage sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen auszusetzen. Die Kommission sollte die ausgesetzten Beträge erstatten, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der Mitgliedstaat während des Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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