ErwGr. 37

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Um bestimmte Arten von Einnahmen im Zusammenhang mit der GAP für die Zwecke der GAP wiederverwenden zu können, sollten sie als zweckgebundene Einnahmen gelten. Die Liste der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Beträge sollte geändert werden, und diese Vorschriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften für zweckgebundene Einnahmen zusammengeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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