ErwGr. 59

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Das integrierte System als Teil der Verwaltungssysteme, die zur Umsetzung der GAP vorhanden sein sollten, sollte gewährleisten, dass die im jährlichen Leistungsbericht vorgelegten aggregierten Daten verlässlich und nachprüfbar sind. Angesichts der Bedeutung eines ordnungsgemäß funktionierenden integrierten Systems müssen Qualitätsanforderungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems bewerten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten alle Mängel beheben und, wenn sie von der Kommission dazu aufgefordert werden, einen Aktionsplan erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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