Zwar sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Sanktionen im Detail selbst festzulegen, doch sollten diese Sanktionen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und andere gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht geltende Sanktionen unberührt lassen. Um die Verhältnismäßigkeit, die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der Sanktionen sicherzustellen, sollten die Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen festgelegt werden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in der Rechtssache C-361/19 (18), sollte, um den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Landwirts und der Sanktion sicherzustellen, festgelegt werden, dass die Sanktion in der Regel auf Grundlage der Zahlungen, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind, berechnet wird. Wenn sich jedoch anhand der Feststellung nicht bestimmen lässt, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, muss, um die Wirksamkeit des Sanktionssystems sicherzustellen, festgelegt werden, dass in diesen Fällen die Sanktion auf der Grundlage der Zahlungen berechnet werden sollte, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Damit die Mitgliedstaaten einen wirksamen und kohärenten Ansatz sicherstellen, ist es erforderlich, auf Unionsebene einen Mindestsanktionssatz für Verstöße festzulegen. Solche Mindestsätze sollten von den Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße angewandt werden. Um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn der festgestellte Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderungen hat und einen Informationsmechanismus einrichten, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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