ErwGr. 75

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Vorhaben durchgeführt wird. Daher sollte der auf die betreffenden Beträge anzuwendende Kurs anhand des Tatbestands festgelegt werden, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird. Es sollte der Wechselkurs des Tages herangezogen werden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbestand oder die Abweichung davon ist unter Einhaltung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, anzugeben. Es sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet wird, die sich entweder innerhalb der Union oder auf dem Weltmarkt ergeben und unverzügliches Handeln erfordern, um zu gewährleisten, dass die GAP-Regelungen effektiv funktionieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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