ErwGr. 8

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die GAP-Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, sollten – entweder direkt über den EGFL und den ELER oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten – aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Ausgaben aus den beiden Fonds finanziert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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