ErwGr. 89

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Um der Kommission zu ermöglichen, vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht kommen zu lassen und gleichzeitig die entsprechenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte diese Befugnisübertragung auch Ausnahmen von der Regelung abdecken, wonach Zahlungen, die die Zahlstellen vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten leisten, nicht für eine Finanzierung in Betracht kommen. Zusätzlich sollte, um klare Vorschriften und Bedingungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen, diese Befugnisübertragung den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen sowie den Umfang und die Dauer von Zahlungsaussetzungen und die Voraussetzung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung umfassen. Zudem sollte sich diese Befugnisübertragung auch auf die Interventionen oder Maßnahmen erstrecken, für die die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen leisten können, damit Kontinuität mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den entsprechenden Durchführungsvorschriften und delegierten Rechtsakten bei Einhaltung der finanziellen Obergrenze nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gewahrt wird. Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen für den Unionshaushalt eingenommenen Beträge bei der Tätigung von Zahlungen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sollte diese Befugnisübertragung die Voraussetzungen umfassen, unter denen im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind. Darüber hinaus sollte diese Befugnisübertragung im Hinblick darauf, die gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge geltenden Modalitäten umfassen, wenn der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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