Art. 106a – Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses, für welches ein Antrag eingereicht wurde, angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.
Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe und die Unionsangaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.
Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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