ErwGr. 16

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie im Weinsektor der Union verursachten Krise wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine Verlängerung der Gültigkeit von Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die im Jahr 2020 auslaufen sollten, bis zum 31. Dezember 2021 ermöglicht. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise werden Erzeuger, die über 2020 oder 2021 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, auch weiterhin größtenteils daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, ist eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen und eine Verlängerung für die 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen angebracht. Alle 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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