ErwGr. 42

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die obligatorischen Angaben nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis der Zutaten einschließen. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. In Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Festlegung von Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Weinbestände sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 42 REG_2021_2117 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 42 REG_2021_2117 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.