ErwGr. 47

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sieht eine Ausnahme von der maximalen Zahlungsfrist für den Verkauf von Trauben und Most im Weinsektor vor. Um zur Stabilität der Weinversorgungskette beizutragen und den landwirtschaftlichen Erzeugern die Sicherheit langjähriger Verkaufsbeziehungen zu bieten, sollten die Verkäufe von nicht abgefülltem Wein genauso behandelt werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten abweichend von den in der Richtlinie (EU) 2019/633 festgelegten maximalen Zahlungsfristen auf Antrag eines Branchenverbands beschließen können, dass die geltenden maximalen Zahlungsfristen nicht für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein gelten, sofern die spezifischen Zahlungsfristen in Standardverträgen enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 31. Oktober 2021 verlängert wurden, und sofern die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen mehrjährig sind oder zu mehrjährigen Vereinbarungen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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