Art. 12

REG_2021_2201 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(1)Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.
(2)Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Anhang Ia.
(3)Der Rat setzt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 von dem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zur Stellungnahme.
(4)Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(5)Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
(6)Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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