Art. 2b

REG_2021_2201 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(1)In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden: a) Sie sind für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich, daran mitbeteiligt oder haben diese vorgenommen, oder b) sie behindern oder untergraben den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder c) sie sind mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden.
(2)Anhang Ia enthält auch die Gründe für die Aufnahme der dort gelisteten Personen und Einrichtungen.
(3)Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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