ErwGr. 3

REG_2021_2204 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe

In den Anlagen 1 bis 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission (3), sind noch nicht die neuen Einstufungen von Stoffen als CMR gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, in der durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1182 (4) und (EU) 2021/849 der Kommission (5) geänderten Fassung, berücksichtigt. Es ist deshalb angemessen, die neu eingestuften CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B, die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1182 und (EU) 2021/849 aufgeführt sind, in Anhang XVII Anlagen 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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