ErwGr. 3

REG_2021_2269 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1091 im Hinblick auf den Beitrag der Union für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Die Mitgliedstaaten erhalten von der Union einen maximalen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % der Kosten für die Erhebungen der Kern- und Moduldaten für die Referenzjahre 2023 und 2026, wobei die in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegten Maximalbeträge nicht überschritten werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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