Art. 15 – Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Abwicklungsbehörde bewertet in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren und nach Konsultation der zuständigen Behörde, inwieweit eine CCP abwicklungsfähig ist, und geht dabei nicht von Folgendem aus: a) einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; b) einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank; c) einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(2)Eine CCP gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, sie entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie unter Anwendung der Abwicklungsinstrumente und unter Ausübung der Abwicklungsbefugnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und ohne Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sowie unter weitestmöglicher Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems und einer potenziellen unangemessenen Benachteiligung betroffener Interessenträger abzuwickeln. Zu der in Unterabsatz 1 genannten Beeinträchtigung zählen unter anderem eine allgemeine Instabilität des Finanzsystems oder systemweite Ereignisse in einem Mitgliedstaat. Hält die Abwicklungsbehörde eine CCP für nicht abwicklungsfähig, so teilt sie dies der ESMA zügig mit.
(3)Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat eine CCP nachzuweisen, dass a) keinerlei Hindernisse dafür bestehen, den Wert von Eigentumstiteln durch Ausübung von Abwicklungsbefugnissen herabzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob ausstehende vertragliche Vereinbarungen oder andere im Sanierungsplan der CCP enthaltene Maßnahmen zur Gänze ausgeschöpft wurden; und b) die Verträge der CCP mit Clearingmitgliedern oder Dritten diese Clearingmitglieder oder Dritte nicht in die Lage versetzen, die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde erfolgreich anzufechten oder auf andere Weise zu verhindern, dass sie diesen Befugnissen unterliegen.
(4)Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit prüft die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(5)Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum 12. August 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, um die Konvergenz der Abwicklungspraktiken bei der Anwendung von Abschnitt C des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu fördern.
(6)Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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