Art. 19 – Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)In Fällen, in denen sich die Finanzlage einer CCP bedeutend verschlechtert oder die CCP gegen die für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen, darunter ihre Betriebsvorschriften, verstößt, und in denen andere, nach Artikel 18 getroffene Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, können die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangen. Verlangt die zuständige Behörde die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP, so teilt sie dies der ESMA, der Abwicklungsbehörde und dem Aufsichtskollegium mit.
(2)Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans erfolgt nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Auswechslung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans unzureichend ist, so kann sie einen oder mehrere vorläufige Verwalter der CCP benennen, die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der CCP ablösen oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeiten. Ein vorläufiger Verwalter muss über die für die Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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