Art. 24 – Bewertungsziele

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, die eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen der CCP gewährleistet.
(2)Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
(3)Nachdem die Abwicklungsbehörde die Abwicklung einer CCP beschlossen hat, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um a) eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche angemessene Abwicklungsmaßnahme eingeleitet werden sollte; b) zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste bei Vermögenswerten und Rechten der CCP in vollem Umfang erfasst sind; c) eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln und für die Entscheidung über Wert und Anzahl der nach Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ausgegebenen oder übertragenen Eigentumstitel zu treffen; d) eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtitel, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollten; e) bei Anwendung der Instrumente der Verlust- und Positionszuweisung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang Verluste gegen Forderungen betroffener Gläubiger, ausstehende Verpflichtungen oder Positionen in Bezug auf die CCP angewandt werden sollten sowie ob und in welchem Umfang ein Abwicklungsbarmittelabruf vorgenommen werden sollte; f) bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf die Brücken-CCP übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann; g) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und Informationen zu sammeln, anhand deren die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des Artikels 40 unter kommerziellen Bedingungen verstehen ist. Für die Zwecke des Buchstaben d werden bei dieser Bewertung alle etwaigen Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung etwaiger ausstehender Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert würden, und es wird dem Umfang Rechnung getragen, in dem Schuldtitel umgewandelt werden sollen.
(4)Gegen die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungen kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 74 nur dann eingelegt werden, wenn dieser sich auch auf die Entscheidung zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder zur Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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