Art. 28 – Ziel und Anwendungsbereich der Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 und die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 an.
(2)Die Abwicklungsbehörden wenden die in Absatz 1 genannten Instrumente auf Kontrakte im Zusammenhang mit Clearingdiensten und den in Verbindung mit diesen Diensten bei der CCP hinterlegten Sicherheiten an.
(3)Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung nach Artikel 29 an, um gegebenenfalls ein „Matched Book“ bei der CCP oder der Brücken-CCP wiederherzustellen. Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung nach den Artikeln 30 und 31 für folgende Zwecke an: a) zur Deckung der gemäß Artikel 25 ermittelten Verluste der CCP; b) zur Wiederherstellung der Fähigkeit der CCP, ihre Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen; c) zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a und b genannten Ziele in Bezug auf eine Brücken-CCP; d) zur Unterstützung der Übertragung der Geschäftstätigkeit der CCP mittels des Instruments der Unternehmensveräußerung an einen solventen Dritten. Das Instrument der Verlustzuweisung nach Artikel 30 kann von den Abwicklungsbehörden in Bezug auf Verluste aufgrund eines Ausfallereignisses und in Bezug auf Verluste aufgrund eines Nichtausfallereignisses angewandt werden. Wird das Instrument der Verlustzuweisung nach Artikel 30 in Bezug auf Verluste aufgrund eines Nichtausfallereignisses angewandt, so darf es nur bis zu einem Gesamtbetrag angewendet werden, der dem in den Ausfallfonds der CCP eingezahlten Beitrag der nicht ausfallenden Clearingmitglieder entspricht und im Verhältnis zu ihren in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträgen auf die Clearingmitglieder verteilt wird.
(4)Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung nach den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung nicht auf die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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