Art. 45 – Staatliche Stabilisierungsinstrumente

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Im sehr außergewöhnlichen Fall einer Systemkrise können die Mitgliedstaaten zur Abwicklung einer CCP die staatlichen Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 46 und 47 nur anwenden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die finanzielle Unterstützung ist zur Erreichung der Abwicklungsziele nach Artikel 21 erforderlich; b) die finanzielle Unterstützung kommt unter Wahrung der Finanzstabilität lediglich als letztes Mittel gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zum Einsatz, nachdem alle Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden; c) die finanzielle Unterstützung ist zeitlich begrenzt; d) die finanzielle Unterstützung steht mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang; und e) der Mitgliedstaat hat im Vorfeld in einer mit dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen übereinstimmenden Weise umfassende und glaubwürdige Regelungen für die Einziehung der eingesetzten öffentlichen Mittel über einen angemessenen Zeitraum gemäß Artikel 27 Absatz 10 festgelegt, soweit diese nicht in vollem Umfang durch die Veräußerung an private Käufer gemäß Artikel 46 Absatz 3 oder Artikel 47 Absatz 2 zurückerlangt wurden. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht entweder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde oder unter Leitung der Abwicklungsbehörde.
(2)Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, müssen die zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 48 bis 58 verfügen und die Einhaltung der Artikel 52, 54 und 72 gewährleisten.
(3)Es ist davon auszugehen, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b als letztes Mittel zur Anwendung kommen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems zu verhindern; b) das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde; c) in Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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