Art. 82 – Besondere Bestimmungen

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor: a) Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 9, Sanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren; b) Versäumnis unter Verstoß gegen Artikel 13, alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; und c) Versäumnis der CCP unter Verstoß gegen Artikel 70 Absatz 1, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten, wenn die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören: a) die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, CCP oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes; b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; c) ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der CCP oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer CCP Aufgaben wahrzunehmen; d) im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist; e) im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum Gegenwert in der Landeswährung am 11. Februar 2021; und f) Geldbußen in maximal zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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