Art. 91 – Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegenden Richtlinie im Fall einer Anwendung auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) bzw. in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird. (*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)." (**) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).“ "
2.Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) 2021/23 die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen oder die Geschäftsordnung dahin gehend ändern kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in Artikel 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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