ErwGr. 42

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die kritischen Funktionen einer ausfallenden CCP sollten, wenn auch gegebenenfalls in umstrukturierter Form mit Änderungen hinsichtlich der Leitung, durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und — so weit wie möglich — unter Rückgriff auf private Mittel und ohne Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln fortgeführt werden. Dieses Ziel könnte durch die Zuweisung ausstehender Verluste und die Wiederherstellung eines „Matched Book“ der CCP durch die Anwendung der Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung im Fall ausfallbedingter Verluste oder, im Fall nicht ausfallbedingter Verluste, durch die Herabschreibung von Eigenkapitalinstrumenten sowie die Herabschreibung und Umwandlung unbesicherter Verbindlichkeiten in Eigenkapital zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung der CCP erreicht werden. Um zu vermeiden, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente angewendet werden müssen, sollte die Abwicklungsbehörde nach einem Nichtausfallereignis auch vom Abwicklungsbarmittelabruf Gebrauch machen können. Eine CCP oder ein spezifischer Clearingdienst sollte auch an eine solvente Dritt-CCP, die zur Durchführung und Verwaltung der übertragenen Clearingaktivitäten in der Lage ist, verkauft oder mit einer solchen zusammengeführt werden können. Im Einklang mit dem Ziel, die kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten, sollte die Abwicklungsbehörde, bevor sie die oben beschriebenen Maßnahmen ergreift, grundsätzlich jegliche bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CCP entsprechend der Art und Weise, wie sie gemäß ihren Betriebsvorschriften eingefordert würden, einschließlich insbesondere aller vertraglichen Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Sanierungsbarmittelabrufen oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder, entweder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten, sowie alle bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen, durch die andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind, durchsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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