ErwGr. 70

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Rechten und Verpflichtungen, einschließlich Positionen und damit verbundener Einschusszahlungen, sicherzustellen. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Schutzbestimmungen sollten sie befugt sein, Rechte Dritter an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Eigentumstitel Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu kündigen, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einer in Abwicklung befindlichen CCP oder mit einem Unternehmen ihrer Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung der ausfallenden CCP zu kündigen, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von der verbleibenden CCP, die einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die der CCP, auf die die Vermögenswerte, Verträge oder Eigentumstitel anhand des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Brücken-CCP übertragen wurden, die Wahrnehmung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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