Art. 35 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)In Angelegenheiten, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, erleichtert und fördert die Agentur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenpolitik der Union, unter anderem in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, und arbeitet dabei mit dem EAD zusammen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten fördern Normen und Standards, die Teil des Unionsrechts sind, und halten diese ein; dies gilt auch, wenn sie im Hoheitsgebiet von Drittstaaten tätig sind.
(2)Die Agentur kann mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen mit den Behörden von Drittstaaten, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind, zusammenarbeiten, insbesondere zur Verbreitung der Asylstandards der Union, zur Unterstützung der Drittstaaten im Hinblick auf den Ausbau der Fachkenntnisse und der Kapazitäten für ihre eigenen Asyl- und Aufnahmesysteme und zur Umsetzung regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme und anderer Maßnahmen. Die Agentur kann diese Zusammenarbeit im Rahmen von mit diesen Behörden getroffenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem Recht und politischen Zielsetzungen der Union durchführen. Der Verwaltungsrat beschließt diese Arbeitsvereinbarungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Agentur informiert das Europäische Parlament und den Rat, bevor eine Arbeitsvereinbarung geschlossen wird.
(3)Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten kann die Agentur einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag bei der Umsetzung der Neuansiedlungsregelungen unterstützen.
(4)Im Rahmen der Außenpolitik der Union beteiligt sich die Agentur gegebenenfalls an der Umsetzung internationaler Übereinkünfte, die die Union in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten mit Drittstaaten geschlossen hat.
(5)Die Agentur kann nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte zur Unterstützung der Außenpolitik der Union Unionsmittel erhalten. Die Agentur kann Projekte für technische Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf den Weg bringen und finanzieren.
(6)Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament in ihrem jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 69 über die gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Tätigkeiten. Der Bericht enthält auch eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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