Art. 59 – Rechtsform

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Die Agentur ist eine Agentur der Union. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Die Agentur verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Die Agentur ist in operativen und technischen Fragen unabhängig.
(4)Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
(5)Sitz der Agentur ist Malta.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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