Art. 66 – Haftung

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der EuGH zuständig.
(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der EuGH zuständig.
(5)Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach dem Statut beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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