ErwGr. 10

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Die Agentur sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten sammeln und analysieren. Durch dieses Sammeln und Analysieren von Informationen sollte sie die Mitgliedstaaten mit aktuellen Informationen, einschließlich über Wanderungs- und Flüchtlingsbewegungen, versorgen und etwaige Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten ermitteln können. Zu diesem Zweck sollte die Agentur eng mit der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffenen Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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