ErwGr. 49

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Um die Eigenständigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen. Die Finanzierung der Agentur wird einer Zustimmung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (8), unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und auf etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Der Rechnungshof sollte die Rechnungsprüfung der Agentur vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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