Art. 17 – Transparenz

REG_2021_240 · zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

Die Kommission richtet eine zentrale öffentliche Online-Datenbank ein, in der — unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen und auf der Grundlage von Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat — die abschließenden Studien oder Berichte, die im Rahmen von Artikel 8 für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen erstellt wurden, bereitgestellt werden können. Die betreffenden Mitgliedstaaten können von der Kommission in begründeten Fällen verlangen, diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung offenzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 17 REG_2021_240 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 17 REG_2021_240 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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