(1)Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. März 2021 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.
(2)Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 23. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren, in Bezug auf Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen in der Union und Flughäfen entweder in der Volksrepublik China oder in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
(3)Hat ein Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Zeitnischen, die dem Koordinator nicht zur Neuzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 2a zur Verfügung gestellt wurden, im Zeitraum vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die betreffende Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator zu mindestens 50 % während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen wurden, genutzt hat, hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode. Für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Flugplanperiode liegt die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a genannte Nutzungsrate bei 50 %.“
(4)Für Zeitnischen mit einem Datum ab dem 9. April 2020 bis zum 27. März 2021 gilt Absatz 1 nur, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator die betreffenden ungenutzten Zeitnischen zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zurückgegeben hat.“
(5)Stellt die Kommission auf der Grundlage der von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum, veröffentlichten Zahlen fest, dass der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau im entsprechenden Zeitraum 2019 anhält und den Eurocontrol-Verkehrsprognosen zufolge wahrscheinlich weiter anhalten wird, und lassen die bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten darauf schließen, dass diese Situation eine Folge der Auswirkungen der COVID-19-Krise ist, so erlässt die Kommission nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte, um den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraum entsprechend zu ändern. Der Kommission wird nach Artikel 12a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Nutzungsraten innerhalb einer Spanne zwischen 30 bis 70 % zu ändern, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den sich entwickelnden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf das Luftverkehrsaufkommen zu begegnen. Hierzu berücksichtigt die Kommission Änderungen, die seit dem 20. Februar 2021 eingetreten sind, und berücksichtigt dabei Folgendes: a) von Eurocontrol veröffentlichte Daten über das Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen; b) die Entwicklung der Luftverkehrstrends während der Flugplanperioden unter Berücksichtigung der seit Beginn der COVID-19-Krise beobachteten Entwicklung; und c) Indikatoren zur Nachfrage im Passagier- und Frachtluftverkehr, einschließlich Trends in Bezug auf Flottengröße, Flottennutzung und Auslastungsfaktoren. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz werden bis spätestens 31. Dezember für die darauffolgende Sommerflugplanperiode und spätestens am 31. Juli für die darauffolgende Winterflugplanperiode erlassen.
(6)Sofern infolge anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Luftverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(7)Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums stellen die Luftfahrtunternehmen dem Koordinator mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Flugbetriebs Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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