ErwGr. 3

REG_2021_251 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

Am 17. Februar 2021 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/253 (4) der Kommission entsprechend geändert. Infolge der Streichung einer Person von der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, muss diese Person auch aus der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004, in der Personen und Einrichtungen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung von restriktiven Maßnahmen ausgenommen sind, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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