Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2021_378 · über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)

Mit dieser Verordnung wird die Mindestreservepflicht für folgende Institute festgelegt:
a)Kreditinstitute, die entweder i) nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassen sind, oder ii) nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;
b)Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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