Art. 3 – Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

(1)Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten.
(2)Erheben NZBen von sonstigen Finanzinstituten außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 statistische Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, können diese NZBen gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung diese SFIs für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einbeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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