ErwGr. 24

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

Die förderfähigen Kosten sollten in Abhängigkeit von der Art der förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden und sollten unter anderem Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Sitzungen und ähnlichen Veranstaltungen oder Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen einschließen. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Programms sollten die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz geachtet werden, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Programm verfolgten Ziele eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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