REG_2021_48 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:
a)die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;
b)die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass solche Finanzmittel oder solche finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; ii) der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Mitgliedstaats, der die Finanzmittel, die finanzielle Hilfe oder die technische Hilfe bereitstellt, keine ablehnende Entscheidung über die Bereitstellung dieser Finanzmittel oder dieser finanziellen Hilfe oder technischen Hilfe getroffen hat; iii) die Bundesregierung Somalias parallel dazu gemäß der Resolution 2551 (2020) des VN-Sicherheitsrates mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.“
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