Art. 6 – Mit dem Programm assoziierte Drittländer

REG_2021_522 · zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014

(1)Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung i) gewährleistet, dass die Beiträge des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlandes in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; ii) die Bedingungen für die Teilnahme am Unionsprogramm, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe (d) Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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