ErwGr. 38

REG_2021_522 · zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014

In Anbetracht der besonderen Natur der Ziele und Maßnahmen des Programms werden die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in manchen Fällen am besten in der Lage sein, die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen Behörden deshalb ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Die Investitionen im Rahmen des Programms sollten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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