Art. 27 – Rechenschaftspflicht

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Der Vorsitz des Lenkungsausschusses erstattet auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des Fonds „InvestEU“, unter anderem im Rahmen einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.
(2)Der Vorsitz des Lenkungsausschusses beantwortet vom Europäischen Parlament oder vom Rat in Bezug auf den Fonds „InvestEU“ gestellte Fragen mündlich oder schriftlich binnen fünf Wochen nach deren Eingang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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