Art. 6 – Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Die EU-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Haushaltsordnung durchgeführt. Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.
(2)Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung mit einer Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird, müssen a) den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind; b) mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
(3)Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Finanzierungsinstrumente umfassen, die ohne Rückgriff auf die EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung vollständig aus anderen Unionsprogrammen oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds finanziert werden, müssen den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind.
(4)Im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels werden die nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind, nach Maßgabe der in dem Rechtsakt des jeweiligen Unionsprogramms festgelegten Vorschriften beschlossen und im Rahmen der Mischfinanzierungsmaßnahme im Einklang mit dieser Verordnung und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Berichterstattung über solche Mischfinanzierungsmaßnahmen erstreckt sich auch auf deren Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Förderkriterien, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegt sind, sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch sie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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