ErwGr. 64

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Es sollte ein solider, auf Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gestützter Überwachungsrahmen eingeführt werden, um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Union zu verfolgen. Damit die Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union sichergestellt ist, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte, Auswirkungen und Tätigkeiten des Programms „InvestEU“ berichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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