ErwGr. 72

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Um die Verwendung der Haushaltsmittel zu optimieren, sollte es möglich sein, die einschlägigen Portfolios von Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 eingerichtet wurden, und der unter die Verordnung (EU) 2015/1017 fallenden EU-Garantie mit der unter die vorliegende Verordnung fallenden EU-Garantie zu kombinieren. Mit der durch eine solche Kombination geschaffenen höheren Risikoübernahmekapazität sollte die unter die vorliegende Verordnung fallende EU-Garantie effizienter und eine umfangreichere Unterstützung der Endempfänger ermöglicht werden. Die Modalitäten der Kombination sollten in der zwischen der Kommission und der EIB bzw. dem EIF getroffenen Garantievereinbarung festgelegt werden. Die Bedingungen der Kombination sollten mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (26) vereinbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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