ErwGr. 19

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Kreditereignisse, die Zahlungen im Rahmen der Besicherungsvereinbarung auslösen, sollten mindestens die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ereignisse umfassen. Solche Ereignisse sind aus Sicht des Marktes bekannt und erkennbar und sollten dazu dienen, die Kohärenz mit dem aufsichtsrechtlichen Rahmen zu gewährleisten. Stundungsmaßnahmen, die Konzessionen an einen Schuldner darstellen, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht, sollten die Auslösung des Kreditereignisses nicht ausschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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